Gesetze / Talsperrenverordnung
TspV§ 16 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen und Taucherarbeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/16#abs-1 (1) Eine sportliche Veranstaltung, eine Wasserfestlichkeit und jede sonstige Veranstaltung, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die Schifffahrt behindern kann, sowie eine Einsatzübung eines zivilen Verbandes bedarf der Erlaubnis des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes. Satz 1 gilt entsprechend auch für eine Einsatzübung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Hierzu können im Einzelfall auch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor als Sicherungs- und Begleitfahrzeuge erlaubt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/16#abs-2 (2) Taucherarbeiten, insbesondere zur Unterhaltung einer Steganlage bedürfen der Erlaubnis des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/16#abs-3 (3) Eine militärische Übung muss dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt rechtzeitig vorher gemeldet und mit ihm hinsichtlich Zeitpunkt und Örtlichkeit abgestimmt werden.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.